Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2005

Text

2. Hauptstück

Natürliche Personen

1. Abschnitt

Allgemeines

Voraussetzungen

Paragraph 8, (1) Allgemeine Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung sind:

  1. Ziffer eins
    die volle Handlungsfähigkeit,
  2. Ziffer 2
    die besondere Vertrauenswürdigkeit,
  3. Ziffer 3
    geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  4. Ziffer 4
    eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und
  5. Ziffer 5
    ein Berufssitz.
  1. Absatz 2,Weitere Voraussetzung für die öffentliche Bestellung als
    1. Ziffer eins
      Selbständiger Buchhalter ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Selbständige Buchhalter,
    2. Ziffer 2
      Steuerberater ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Steuerberater und
    3. Ziffer 3
      Wirtschaftsprüfer ist die erfolgreich abgelegte Fachprüfung für Wirtschaftsprüfer.
  2. Absatz 3,Wenn der Berufsberechtigte vor der öffentlichen Bestellung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder schriftlich erklärt, daß er ausschließlich unselbständig tätig sein wird, so ist er während dieser Zeit von der Aufrechterhaltung der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung befreit.