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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 119
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.09.2017
§ 118 am 15.09.2017
§ 120 am 15.09.2017
Alle Fassungen
§ 119 gültig von 01.07.1999 bis 15.09.2017
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2017
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 58/1999
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 137/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 119
Inkrafttretensdatum
01.07.1999
Außerkrafttretensdatum
15.09.2017
Abkürzung
WTBG
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Strafarten
§ 119.
Paragraph 119,
(1)
Absatz eins,
Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
1.
Ziffer eins
die Verwarnung oder
2.
Ziffer 2
die Geldbuße.
(2)
Absatz 2,
Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen bis zu 7 268 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße bis zu 14 536 Euro zu verhängen.
(3)
Absatz 3,
Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057589
Alte Dokumentnummer
N3199958043L
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/58/P119/NOR12057589
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