Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 119

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

15.09.2017

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Strafarten

Paragraph 119,

  1. Absatz eins,Im Disziplinarverfahren sind als Strafen zu verhängen:
    1. Ziffer eins
      die Verwarnung oder
    2. Ziffer 2
      die Geldbuße.
  2. Absatz 2,Berufsvergehen sind, wenn nicht mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden wird, mit Geldbußen bis zu 7 268 Euro zu bestrafen. Hat der Täter einen schweren Schaden verursacht, so ist eine Geldbuße bis zu 14 536 Euro zu verhängen.
  3. Absatz 3,Die als Geldbußen vereinnahmten Beträge sind Wohlfahrtseinrichtungen für bedürftige Kammermitglieder oder bedürftige Hinterbliebene von Kammermitgliedern oder Zwecken der beruflichen Weiterbildung von Berufsberechtigten und der Heranbildung des beruflichen Nachwuchses zuzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057589

alte Dokumentnummer

N3199958043L