Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftstreuhandberufsgesetz § 104

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 104

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WTBG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Widerruf der öffentlichen Bestellung

Paragraph 104,
  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      die Einholung der Genehmigung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, unterlassen wurde.
  2. Absatz 2,Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057574

Alte Dokumentnummer

N3199958028L

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