Kurztitel

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 104

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Widerruf der öffentlichen Bestellung

Paragraph 104,

  1. Absatz eins,Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch öffentliche Bestellung erteilte Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine der allgemeinen Voraussetzungen für die öffentliche Bestellung nicht mehr gegeben ist oder
    2. Ziffer 2
      die Einholung der Genehmigung gemäß Paragraph 93, Absatz 4, unterlassen wurde.
  2. Absatz 2,Über den Widerruf der Bestellung ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  3. Absatz 3,Gegen diesen Bescheid steht das Rechtsmittel der Berufung zu. Über die Berufung hat der Landeshauptmann zu entscheiden.
  4. Absatz 4,Vom Widerruf der öffentlichen Bestellung ist in den Fällen des Paragraph 9, Ziffer eins, Litera d, abzusehen, wenn eine ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gefährdet ist und die Folgen des Vergehens unbedeutend sind.