Bundesrecht konsolidiert

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Blutsicherheitsgesetz 1999 § 20

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Text

Entziehung von Bewilligungen

Paragraph 20,

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der Paragraphen 14, ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweimal nicht nachgekommen worden ist oder
  2. Ziffer 2
    hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt war oder
  3. Ziffer 3
    der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 7 260 Euro übersteigen oder
  4. Ziffer 4
    der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR40068881

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/44/P20/NOR40068881

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