Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Blutsicherheitsgesetz 1999 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999
verwirklichen (vgl. § 29 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/1999).

Text

Entziehung von Bewilligungen

Paragraph 20, Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Betriebsbewilligung zu entziehen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine Voraussetzung zur Erteilung der Betriebsbewilligung gemäß der Paragraphen 14, ff weggefallen ist oder Mängelbeseitigungsaufträgen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, zweimal nicht nachgekommen worden ist oder
  2. Ziffer 2
    hervorkommt, daß eine solche Voraussetzung bereits bei Erteilung der Betriebsbewilligung nicht erfüllt war oder
  3. Ziffer 3
    der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist und die dabei verhängten Geldstrafen insgesamt einen Betrag von 100 000 S übersteigen oder
  4. Ziffer 4
    der Inhaber der Betriebsbewilligung wegen schwerwiegender Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 22, Absatz 2, innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal bestraft worden ist.

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143078

Alte Dokumentnummer

N8199910125E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/44/P20/NOR12143078

Navigation im Suchergebnis