Bundesrecht konsolidiert

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Blutsicherheitsgesetz 1999 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999
verwirklichen (vgl. § 29 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/1999).

Text

Paragraph 19, (1) Erlangt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis von Verletzungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, so hat sie unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens hievon unverzüglich den Landeshauptmann und den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.

  1. Absatz 2,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Blutspendeeinrichtung die ehestmögliche Beseitigung von Mißständen bescheidmäßig aufzutragen. Werden diese nicht innerhalb einer zu setzenden Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb der Blutspendeeinrichtung bis zur Erfüllung des Mängelbeseitigungsauftrages mit Bescheid vorläufig zu untersagen und hievon den Landeshauptmann und den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.
  2. Absatz 3,In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach vorangegangener Verständigung des Inhabers, oder wenn eine solche nicht möglich ist, des ärztlichen Leiters, auch ohne vorangegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den Betrieb der Blutspendeeinrichtung an Ort und Stelle zu untersagen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffenen Maßnahmen außer Kraft treten.
  3. Absatz 4,Ist offenkundig, daß eine Blutspendeeinrichtung ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 14, betrieben wird, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den Betrieb der Blutspendeeinrichtung an Ort und Stelle zu untersagen. Ein schriftlicher Bescheid hierüber ist unverzüglich zu erlassen.
  4. Absatz 5,Bescheide gemäß Absatz 2, 3 und 4 sind sofort vollstreckbar. Bescheide gemäß Absatz 2, treten, sofern sie nicht kürzer befristet sind, mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag der Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Inhabers der Einrichtung wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht berührt.
  5. Absatz 6,Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Absatz 2 und 3 nicht mehr vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen. Mit Erlassung eines Betriebsbewilligungsbescheides gemäß Paragraph 14, tritt der Bescheid gemäß Absatz 4, außer Kraft.

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143077

Alte Dokumentnummer

N8199910124E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/44/P19/NOR12143077

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