Blutsicherheitsgesetz 1999
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,
Paragraph 19
01.01.1999
31.12.2005
Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999
verwirklichen vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1999,).
Paragraph 19, (1) Erlangt die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde Kenntnis von Verletzungen dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, so hat sie unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens hievon unverzüglich den Landeshauptmann und den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu verständigen.