Bundesrecht konsolidiert

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Blutsicherheitsgesetz 1999 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 44/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

BSG 1999

Index

82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999
verwirklichen (vgl. § 29 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 119/1999).

Text

Paragraph 16, Ergibt sich nach Erteilung einer Betriebsbewilligung, daß trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Spender oder die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile nicht ausreichend gesichert ist, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Erreichung dieser Ziele andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Gesetzesnummer

10011145

Dokumentnummer

NOR12143074

Alte Dokumentnummer

N8199910121E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/44/P16/NOR12143074

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