Kurztitel

Blutsicherheitsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Beachte

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999

verwirklichen vergleiche Paragraph 29, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 1999,).

Text

Paragraph 16, Ergibt sich nach Erteilung einer Betriebsbewilligung, daß trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Gesundheit der Spender oder die einwandfreie Beschaffenheit des gewonnenen Blutes oder der gewonnenen Blutbestandteile nicht ausreichend gesichert ist, so hat der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Erreichung dieser Ziele andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.