Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 217

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 217

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Anhängige Verfahren

Paragraph 217,
  1. Absatz eins,Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im Paragraph 193, genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach Paragraph 100, des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, sind nach Paragraphen 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 11, nicht anzuwenden ist.
  4. Absatz 4,Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  5. Absatz 5,Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Absatz 3, zu Ende zu führen.
  6. Absatz 6,Die in den Absatz 2 bis 5 genannten Verfahren sind von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen.

Schlagworte





BGBl. Nr. 259/1975

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091530

Alte Dokumentnummer

N5199957268L

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