Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 217

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Text

Anhängige Verfahren

Paragraph 217,

  1. Absatz eins,Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im Paragraph 193, genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
  2. Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  3. Absatz 3,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach Paragraph 100, des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, sind nach Paragraphen 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 11, nicht anzuwenden ist.
  4. Absatz 4,Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
  5. Absatz 5,Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Absatz 3, zu Ende zu führen.
  6. Absatz 6,Die in den Absatz 2 bis 5 genannten Verfahren sind von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen.