Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 204

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 204,
  1. Absatz eins,Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem römisch vier. Abschnitt des römisch acht. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, aus den im Paragraph 138, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 genannten Gründen - sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat - nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den Paragraphen 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet Paragraph 179, Absatz eins und 2 Anwendung.
  2. Absatz 2,Auf am 1. Jänner 2002 bestehende Abbaue findet Paragraph 116, Absatz 11, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung vorschreiben kann, die entsprechend der zum Zeitpunkt der Vorschreibung offenen Fläche des Abbaues (der Abbaue) bis längstens fünf Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu erlegen ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026496

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