§ 204.Paragraph 204,
Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 genannten Gründen nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung. Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem römisch vier. Abschnitt des römisch acht. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 355, aus den im Paragraph 138, Absatz eins, letzter Satz des Berggesetzes 1975 genannten Gründen nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach Paragraphen 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen der im Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet Paragraph 179, Absatz eins und 2 Anwendung.