(5)Absatz 5,Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten können sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen anschließen. Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Abs. 3 und 4 sinngemäß.Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten können sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen anschließen. Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Absatz 3 und 4 sinngemäß.