Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 187

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch elf. Hauptstück
Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen Anmerkung, aufgehoben)
Fremdenbefahrungen

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Paragraph 187,
  1. Absatz eins,Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.
  2. Absatz 2,Die Wirtschaftskammer Österreich hat zur Leitung der Hauptstelle einen im Grubenrettungswesen ausgebildeten, erfahrenen Diplomingenieur der Studienrichtung Bergwesen (Bergingenieur) zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Anerkennung durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit. Diese hat zu erfolgen, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen und an der Verlässlichkeit des vorgesehenen Leiters keine Zweifel bestehen.
  3. Absatz 3,Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (Paragraph 189,) und bei den im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.
  4. Absatz 4,Stellt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit fest, dass der Bergbauberechtigte die vorgesehenen Beiträge nicht erbringt, hat er diesem die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes in einer angemessenen, sechs Monate nicht überschreitenden Frist mit Bescheid aufzutragen. Wird der gesetzmäßige Zustand nicht innerhalb der festgesetzten Frist hergestellt, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Weiterführung des Bergbaubetriebes mit Bescheid zu untersagen.
  5. Absatz 5,Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens und zur Vorbereitung und Durchführung von Rettungswerken eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können. Die Bergbaubetriebe der im ersten und zweiten Satz genannten Bergbauberechtigten können sich auch der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen anschließen. Wird davon Gebrauch gemacht, gelten Absatz 3 und 4 sinngemäß.

Schlagworte

Grubenrettungswesen

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026453

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