Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 187

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 187

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch elf. Hauptstück
Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Hüttenwerke mit Bergbuchseinlagen zugeschriebenen Anlagen
(Anm.: aufgehoben mit Ablauf des 31. 12. 2001)

Fremdenbefahrungen

Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen

Paragraph 187,
  1. Absatz eins,Bergbauberechtigte, die Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art unter Tag ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen zu errichten und zu unterhalten.
  2. Absatz 2,Bergbauberechtigte, die auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ausüben, haben zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Gasschutzwesens eine Hauptstelle für das Gasschutzwesen zu errichten und zu unterhalten. Dies gilt auch für Bergbauberechtigte, die nicht auf Kohlenwasserstoffe sich beziehende Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art ober Tag in brandgefährdeten, explosionsgefährdeten oder in Bereichen durchführen, in denen unatembare oder giftige Gase oder Dämpfe auftreten können, wenn die Bergbaubetriebe der Bergbauberechtigten nicht der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen angeschlossen sind.
  3. Absatz 3,Es kann auch eine gemeinsame Hauptstelle für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen gebildet werden. Überdies kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus Gründen der Sicherheit und Zweckmäßigkeit die Schaffung mehrerer Hauptstellen durch Verordnung anordnen.
  4. Absatz 4,Die Hauptstellen haben durch ihre Organe besonders folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      die Bergbauberechtigten in Fragen des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens zu beraten,
    2. Ziffer 2
      den Zustand der Rettungsstellen und die Einsatzbereitschaft der Gruben- bzw. Gasschutzwehren als Sachverständige der Behörden zu überprüfen,
    3. Ziffer 3
      Atemschutzgeräte, Wiederbelebungsgeräte, Hilfsmittel und Ersatzteile in ausreichender Anzahl für besondere Rettungswerke in gebrauchsfähigem Zustand bereitzuhalten,
    4. Ziffer 4
      einen Plan für die gegenseitige Unterstützung bei Rettungswerken (Hauptrettungsplan) auszuarbeiten,
    5. Ziffer 5
      die Führer und Gerätewarte der Gruben- bzw. Gasschutzwehren auszubilden und nachzuschulen sowie
    6. Ziffer 6
      über Angelegenheiten des Grubenrettungs- bzw. Gasschutzwesens den Behörden Gutachten zu erstatten.
  5. Absatz 5,Nähere Vorschriften, besonders über Aufgaben und Befugnisse, Anzahl, Sitz, Organisation, Ausstattung und Beaufsichtigung der Hauptstellen erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.

Schlagworte

Grubenrettungswesen

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091501

Alte Dokumentnummer

N5199957239L

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