Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Mineralrohstoffgesetz § 178

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch fünf. Abschnitt

Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins,, eine der von Fremdunternehmern nach Paragraph 134, Absatz eins, den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im Paragraph 174, Absatz eins, angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.
  2. Absatz 2,Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer Acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid vorläufig zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder vorläufig zum Ersatz der erwachsenen Kosten zu verpflichten. Paragraph 149, Absatz 6, gilt sinngemäß. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (Paragraph 118,) oder Bergbauzubehör (Paragraph 146,) verursacht und lässt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerlässlich ist.
  3. Absatz 3,Bergbauberechtigte haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über die Produktion erforderlichen Daten jeweils bis zum 1. März für die letzten sechs Monate des Vorjahres und jeweils bis zum 1. Oktober für die ersten sechs Monate des laufenden Jahres zur Verfügung zu stellen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für jeden ihrer Bergbaubetriebe die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle und gefährliche Vorfälle (Paragraph 97,) erforderlichen Daten jeweils für ein Kalenderjahr bis zum 1. März des darauf folgenden Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der erste und zweite Satz gelten auch für Fremdunternehmer, die bergbauliche Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art durchführen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung der genannten Statistiken zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erlässt der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung.
  4. Absatz 4,Paragraph Der Paragraph 161, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2015

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR40026448

Navigation im Suchergebnis