Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 178

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

römisch fünf. Abschnitt

Allgemeine Anordnungsbefugnis der Behörden

Paragraph 178,
  1. Absatz eins,Hat der Bergbauberechtigte, der Fremdunternehmer, ein durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellter Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), ein allfälliger Bevollmächtigter, Verantwortlicher nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 71, Absatz eins und Paragraph 87, Absatz eins,, eine der von Fremdunternehmern nach Paragraph 134, Absatz eins, den Behörden bekanntzugebenden Personen, der Betriebsleiter oder der verantwortliche Markscheider sowie deren jeweiliger Vertreter, ein Betriebsaufseher oder sonst ein Arbeitnehmer im Paragraph 174, Absatz eins, angeführte Rechtsvorschriften außer acht gelassen, so hat die Behörde dem Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter aufzutragen, den vorschriftswidrigen Zustand binnen angemessener Frist zu beheben. Wird diesem Auftrag nicht, nur unvollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen, so gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 mit der Maßgabe, daß als Vollstreckungsbehörde die Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten hat.
  2. Absatz 2,Wurde eine Sicherheitsvorschrift außer acht gelassen und ist Gefahr im Verzug, so hat die Behörde, wenn es zweckmäßig ist, die erforderlichen Maßnahmen selbst zu veranlassen und den Bergbauberechtigten, Fremdunternehmer oder Verwalter mit Bescheid zur Vorauszahlung der daraus voraussichtlich erwachsenden Kosten gegen nachträgliche Verrechnung oder zum Ersatz der erwachsenden Kosten zu verpflichten. Wird eine Gefährdung von Personen oder Sachen durch Arbeiten oder das Verwenden von Bergbauanlagen (Paragraph 118,) oder Bergbauzubehör (Paragraph 146,) verursacht und läßt sie sich sonst nicht abwenden, hat die Behörde die Einstellung der betreffenden Arbeiten bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu verfügen und bis dahin die Verwendung der betreffenden Bergbauanlagen oder des betreffenden Bergbauzubehörs zu untersagen. Dies gilt auch für den Fall, daß die Nichtverwendung der Bergbauanlagen usw. oder die Einstellung der Arbeiten zur Aufklärung der Ursachen der Gefährdung unerläßlich ist.
  3. Absatz 3,Bergbauberechtigte haben für jeden ihrer Bergbaubetriebe, weiters Fremdunternehmer, soweit diese bergbauliche Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art durchführen, für diese, für jedes Kalenderjahr jeweils bis zum 1. März des darauffolgenden Kalenderjahres die zur Erstellung von Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse (Paragraph 97,) erforderlichen Daten den Behörden zur Verfügung zu stellen. Nähere Vorschriften über die für die Erstellung von Statistiken über Unfälle, über die Produktion und über gefährliche Ereignisse zu übermittelnden Daten, die Form der Datenübermittlung und die Veröffentlichung der Statistiken erläßt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung.
  4. Absatz 4,Behörde im Sinne der Absatz eins bis 3 ist, soweit es sich um die obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, die Bezirksverwaltungsbehörde, ansonsten der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Paragraph Der Paragraph 161, Absatz 3, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091492

Alte Dokumentnummer

N5199957230L

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