(3)Absatz 3,Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde bekanntzugeben. Der Abs. 1 zweiter Satz und der Abs. 2 gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach § 116 Abs. 1, in den Fällen des § 80 auch die Schutzinteressen der §§ 82 und 83, beeinträchtigt werden.Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde bekanntzugeben. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach Paragraph 116, Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 80, auch die Schutzinteressen der Paragraphen 82 und 83, beeinträchtigt werden.