Bundesrecht konsolidiert

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Mineralrohstoffgesetz § 115

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 38/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MinroG

Index

58/01 Bergrecht

Text

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

Paragraph 115,
  1. Absatz eins,Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.
  2. Absatz 2,Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.
  3. Absatz 3,Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde bekanntzugeben. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach Paragraph 116, Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 80, auch die Schutzinteressen der Paragraphen 82 und 83, beeinträchtigt werden.

Schlagworte

Gewinnungsbetriebsplan

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2013

Gesetzesnummer

10008040

Dokumentnummer

NOR12091429

Alte Dokumentnummer

N5199957167L

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