Kurztitel

Mineralrohstoffgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.
  2. Absatz 2,Unvollständige oder mangelhafte Betriebspläne sind zurückzuweisen, wenn sie innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden Frist nicht ergänzt oder in dieser Frist die mitgeteilten Mängel nicht behoben werden.
  3. Absatz 3,Wesentliche Änderungen und Ergänzungen der Betriebspläne, besonders das Durchführen anderer als der ursprünglich vorgesehenen oder zusätzlichen Arbeiten oder Maßnahmen, sind der Behörde bekanntzugeben. Der Absatz eins, zweiter Satz und der Absatz 2, gelten sinngemäß. Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen bedürfen der Genehmigung der Behörde. Eine wesentliche Änderung wird dann gegeben sein, wenn die Schutzinteressen nach Paragraph 116, Absatz eins,, in den Fällen des Paragraph 80, auch die Schutzinteressen der Paragraphen 82 und 83, beeinträchtigt werden.