Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeitenkoordinationsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 37/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

24.06.1999

Abkürzung

BauKG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Übertragung von Pflichten des Bauherrn

Paragraph 9, (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
  2. Absatz 3,Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
  3. Absatz 4,Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.

Schlagworte

Planungskoordinator

Gesetzesnummer

10009146

Dokumentnummer

NOR12116331

Alte Dokumentnummer

N6199913241U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/37/P9/NOR12116331

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