Kurztitel

Bauarbeitenkoordinationsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

24.06.1999

Text

Übertragung von Pflichten des Bauherrn

Paragraph 9, (1) Wenn ein Projektleiter eingesetzt ist, kann der Bauherr seine Pflichten nach Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 6,, Paragraph 7 und Paragraph 8, dieses Bundesgesetzes dem Projektleiter mit dessen Zustimmung übertragen.

  1. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht, wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Projektleiter eingesetzt ist.
  2. Absatz 3,Wenn ein Betriebsangehöriger des Bauherrn als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Bauherr für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.
  3. Absatz 4,Wenn ein Betriebsangehöriger des Projektleiters als Planungs- oder Baustellenkoordinator eingesetzt ist, ist anstelle des Koordinators der Projektleiter für die Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 4, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes verantwortlich.