Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
15.01.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die
eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder
die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen oder
auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.
(2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
10001558
Dokumentnummer
NOR12017179
Alte Dokumentnummer
N1199912692Y