Kurztitel

Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

15.01.1999

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die
    1. Ziffer eins
      eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen verpflichtet ist, oder
    2. Ziffer 2
      die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen Rechtsträger treffen oder
    3. Ziffer 3
      auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, Ziffer eins, unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes hinausgehen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10001558

Dokumentnummer

NOR12017179

alte Dokumentnummer

N1199912692Y