Bundesrecht konsolidiert

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Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden) Art. 2

Kurztitel

Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 35/1999

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

15.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Absatz 2, angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Artikel eins, im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Artikel eins, Absatz 4, gewährten Frist gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;
    2. Ziffer 2
      bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von übermittelten Gesetzesentwürfen abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10001558

Dokumentnummer

NOR12017175

Alte Dokumentnummer

N1199912688Y

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/35/A2/NOR12017175

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