(1)Absatz eins,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Absatz 2, angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Artikel eins, im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.