Kurztitel

Konsultationsmechanismus und künftiger Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften (Bund – Länder – Gemeinden)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 1999,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

15.01.1999

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Absatz 2, angeführten Fällen verlangen, daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Artikel eins, im Fall seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.
  2. Absatz 2,Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Artikel eins, Absatz 4, gewährten Frist gestellt werden:
    1. Ziffer eins
      Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;
    2. Ziffer 2
      bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von übermittelten Gesetzesentwürfen abweichen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10001558

Dokumentnummer

NOR12017175

alte Dokumentnummer

N1199912688Y