(3)Absatz 3,Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 4 Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.