Kurztitel

Amateurfunkgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 1999, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018

Abkürzung

AFG

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

2. Abschnitt
Bewilligungen

Bewilligungspflicht

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb einer Amateurfunkstelle ist grundsätzlich nur mit einer Bewilligung (Amateurfunkbewilligung) zulässig. Davon ausgenommen sind
    1. Ziffer eins
      der Betrieb im Fall der Mitbenützung gemäß Paragraph 17, und
    2. Ziffer 2
      die Errichtung und der Betrieb von Funkempfangsanlagen, welche lediglich die dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche erfassen.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
  3. Absatz 3,Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10012870

Dokumentnummer

NOR12159251

alte Dokumentnummer

N9199912708Y