Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
HSG 1998
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Einrichtung der Kontrollkommission
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus neun Mitgliedern besteht.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.
(3)Absatz 3,Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:
drei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
einer oder einem von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter,
zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,
zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.
(4)Absatz 4,Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.
(5)Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR40088829