Bundesrecht konsolidiert

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Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

07.03.2001

Außerkrafttretensdatum

14.01.2005

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einrichtung der Kontrollkommission

Paragraph 52, (1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten und ihrer Wirtschaftsbetriebe wird eine Kontrollkommission für eine Funktionsperiode von jeweils vier Jahren eingerichtet, die aus neun Mitgliedern besteht.

  1. Absatz 2,Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode zu bestellen. Die Wiederbestellung ist unbeschränkt zulässig.
  2. Absatz 3,Die Kontrollkommission ist zusammenzusetzen aus:
    1. Ziffer eins
      vier von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
    2. Ziffer 2
      zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,
    3. Ziffer 2 a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2001,)
    4. Ziffer 3
      zwei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
    5. Ziffer 4
      einer oder einem von der Vorsitzendenkonferenz der Universitätsvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.
  3. Absatz 4,Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerschaft und deren amtierende Stellvertreterin oder dessen amtierender Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten und deren amtierende Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die amtierenden Referentinnen und Referenten dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.
  4. Absatz 5,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40017094

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P52/NOR40017094

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