Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.10.2007
Außerkrafttretensdatum
30.09.2014
Abkürzung
HSG 1998
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Finanzierung
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:
Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6),Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,),
Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,
Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
Erträge aus Veranstaltungen,
Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
(2)Absatz 2,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 Euro.
(3)Absatz 3,Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Abs. 6) für Studierende an Pädagogischen Hochschulen ist von der Rektorin oder dem Rektor in geeigneter Weise zu überprüfen.Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für Studierende an Pädagogischen Hochschulen ist von der Rektorin oder dem Rektor in geeigneter Weise zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
(6)Absatz 6,Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2014
Gesetzesnummer
10010113
Dokumentnummer
NOR40088823