Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 22/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

15.01.2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2007

Abkürzung

HSG 1998

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Finanzierung

Paragraph 29, (1) Die finanziellen Mittel zur Bedeckung des Aufwandes, welcher der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aus ihrer Tätigkeit erwächst, sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Studierendenbeiträge einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,),
  2. Ziffer 2
    Erträge aus Vermögen,
  3. Ziffer 3
    Erträge aus Stiftungen, die zugunsten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten errichtet werden,
  4. Ziffer 4
    Schenkungen und sonstige Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Mitteln,
  5. Ziffer 5
    Erträge aus Veranstaltungen,
  6. Ziffer 6
    Erträge aus Wirtschaftsbetrieben.
  1. Absatz 2,Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen Studierendenbeitrag einzuheben. Der Studierendenbeitrag beträgt pro Semester 13,10 Euro.
  2. Absatz 3,Der Studierendenbeitrag erhöht sich je Studienjahr um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 1996. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 1996 für Juni 1999. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat die Höhe des Studierendenbeitrages für das folgende Studienjahr bis längstens 1. Mai jedes Jahres in geeigneter Form bekanntzugeben.
  3. Absatz 4,Die Zulassung zum Studium und die Meldung der Fortsetzung des Studiums setzt die Entrichtung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für das betreffende Semester voraus. Die Einhebung bzw. Einzahlung des Studierendenbeitrages einschließlich allfälliger Sonderbeiträge (Absatz 6,) für Studierende an Akademien ist von der Direktorin oder dem Direktor in geeigneter Weise zu überprüfen.
  4. Absatz 5,Ermäßigungen oder Befreiungen von der Bezahlung des Studierendenbeitrages können im Hinblick auf die soziale Lage der Studierenden von den Universitätsvertretungen auf Grund allgemeiner Richtlinien, die die Bundesvertretung zu beschließen hat, bewilligt werden.
  5. Absatz 6,Die Einhebung eines Sonderbeitrages zur Erfüllung besonderer Aufgaben durch die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist nach Maßgabe des Mehraufwandes unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auf Grund eines mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschlusses der Bundesvertretung zulässig. Vor der Festsetzung der Höhe des Sonderbeitrages sind die Vertretungen der betroffenen Bildungseinrichtungen anzuhören. Die Einhebung eines Sonderbeitrages kann auf bestimmte Mitglieder, bestimmte Standorte oder bestimmte Bildungseinrichtungen beschränkt werden.

Gesetzesnummer

10010113

Dokumentnummer

NOR40062511

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/22/P29/NOR40062511

Navigation im Suchergebnis