(2)Absatz 2,Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.Die Funktionsperiode der Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.