Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.01.2005

Text

Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten

Paragraph 12, (1) Die Organe der Hochschülerschaften an den Universitäten sind:

  1. Ziffer eins
    die Universitätsvertretung der Studierenden,
  2. Ziffer 2
    die Fakultätsvertretungen,
  3. Ziffer 3
    die Studienrichtungsvertretungen,
  4. Ziffer 4
    die Wahlkommission.
  1. Absatz 2,Die Funktionsperiode der Organe gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
  2. Absatz 3,Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluß eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Diesfalls gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.