(4)Absatz 4,Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des § 20 vorliegt, obliegt der gemäß § 17 Abs. 1 einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.Die Feststellung, ob ein Parallelverkehr im Sinne des Paragraph 20, vorliegt, obliegt der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, einzurichtenden Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft nach Anhörung der betroffenen Verkehrsunternehmen.