Absatz eins,Verkehrspolitisch nicht notwendige Parallelführungen von Kraftfahrlinien untereinander oder von Schienenbahnen und Kraftfahrlinien sind zu vermeiden. Anstelle eines solchen Parallelverkehrs ist eine verbesserte Zubringung oder Bedienung anderer Bereiche, insbesondere von durch öffentliche Verkehrsmittel nicht oder nur unzureichend bedienten Gebieten, in Betracht zu ziehen.