Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 6

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

14.01.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Weitere Verfahrensvorschriften

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Vorschriften des Paragraph 5, sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von Kraftfahrlinien (Paragraph 17,) sowie weiters in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 nur die betroffene Gemeinde zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40074072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P6/NOR40074072

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