Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Kraftfahrliniengesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Weitere Verfahrensvorschriften

Paragraph 6, (1) Die Vorschriften des Paragraph 5, sind sinngemäß auch in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Wiedererteilung von Konzessionen und auf das Koppeln von Kraftfahrlinien (Paragraph 17,) sowie weiters in Verfahren über Anträge auf Änderung oder Erneuerung von Genehmigungen anzuwenden.

  1. Absatz 2,Sofern sich ein Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 nur die betroffene Gemeinde zu hören.

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000903

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P6/NOR40000903

Navigation im Suchergebnis