Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

14.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Verordnungen

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Durch Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:
    1. Ziffer eins
      die näheren Vorschriften über
      1. Litera a
        ein Muster des Konzessionsantrages (Paragraph 2, Absatz 2,);
      2. Litera b
        die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (Paragraph 34,);
      3. Litera c
        für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (Paragraphen 43 und 44);
    2. Ziffer 2
      die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der Form des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit. Nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung insbesondere hinsichtlich
      1. Litera a
        der Prüfungstermine,
      2. Litera b
        der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
      3. Litera c
        der Universitäts-, Fachhochschul- und Fachschuldiplome und sonstige Prüfungszeugnisse, die eine Prüfung über Sachgebiete des Anhanges römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1071 aus 2009, ersetzen,
      4. Litera d
        der Form und Dauer der Prüfung,
      5. Litera e
        der Prüfungsgebühren und gegebenenfalls deren Rückzahlung sowie
      6. Litera f
        der aus den Prüfungsgebühren zu zahlenden angemessenen Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission;
    3. Ziffer 3
      unter Berücksichtigung von Paragraph 39 f, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über
      1. Litera a
        Ermäßigungen,
      2. Litera b
        Zeitkarten,
      3. Litera c
        Rückfahrkarten,
      4. Litera d
        Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
      5. Litera e
        sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
    4. Ziffer 4
      die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
      1. Litera a
        das Verhalten der Fahrgäste,
      2. Litera b
        der Ausschluß von der Beförderung,
      3. Litera c
        die Ausstellung der Fahrkarten,
      4. Litera d
        die Beförderung von Gepäck und von Tieren,
      5. Litera e
        die Rückerstattung der Beförderungspreise,
      6. Litera f
        die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
      7. Litera g
        die Haftung des Unternehmens.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau festlegen, dass sich andere Straßen als Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,).

Schlagworte

BGBl. Nr. 286/1971

Im RIS seit

15.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2024

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40147493

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P46/NOR40147493

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