Verordnungen
§ 46. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden: Paragraph 46, Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere erlassen werden:
die näheren Vorschriften über
ein Muster des Konzessionsantrages (§ 2 Abs. 2);ein Muster des Konzessionsantrages (Paragraph 2, Absatz 2,);
die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (§ 34);die Gestaltung, den Farbton und die Anbringung der Haltestellenzeichen (Paragraph 34,);
für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (§§ 43 und 44);für den Fahrdienst und die Fahrgäste geltende Verbote (Paragraphen 43 und 44);
die näheren Vorschriften über die Prüfung der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Berechtigungswerbers. Weiters nähere Bestimmungen über die Eignungsprüfung hinsichtlich
der Sachgebiete der Prüfung,
der Anmeldung zur Prüfung und der Verständigung vom Prüfungstermin,
der Bescheinigung über den Nachweis der fachlichen Eignung;
unter Berücksichtigung von § 39f Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen überunter Berücksichtigung von Paragraph 39 f, Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 433 aus 1996, die von der Wirtschaftskammer Österreich angezeigten Regelbeförderungspreise samt etwaigen Zuschlägen sowie deren Erhöhung auf Grund des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgestellten Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien. Weiters die näheren Bestimmungen über Beförderungspreise für Reisegepäck und für Gegenstände des täglichen Bedarfs sowie
sonstige Entgelte im Kraftfahrlinienverkehr;
die erforderlichen Vorschriften über einheitliche Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen insbesondere geregelt ist
das Verhalten der Fahrgäste,
der Ausschluß von der Beförderung,
die Ausstellung der Fahrkarten,
die Beförderung von Gepäck und von Tieren,
die Rückerstattung der Beförderungspreise,
die Behandlung verlorener oder zurückgelassener Gegenstände,
die Haftung des Unternehmens.