Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 4

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehre, zwischenstaatliche Vereinbarungen

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über diese Verkehre auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,In den Vereinbarungen ist vorzusehen, daß die Einrichtung grenzüberschreitender Kraftfahrlinien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit der von diesen Kraftfahrlinien berührten Staaten zu erfolgen hat und nach Maßgabe der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften einer Konzession bedarf. Ferner ist grundsätzlich nur die grenzüberschreitende Beförderung von Fahrgästen vorzusehen.
  3. Absatz 3,Weiters kann vereinbart werden:
    1. Ziffer eins
      die Einbringung aller Ansuchen im Wege der zuständigen Behörden des Heimatstaates des Berechtigungswerbers. Diese schließen den Ansuchen ihre Stellungnahmen an und leiten sie an die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei und erforderlichenfalls an die zuständigen Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind, weiter;
    2. Ziffer 2
      das regelmäßige Zusammentreffen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien zur Besprechung der Anträge auf Einrichtung, Änderung oder Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien sowie zur Abstimmung der Fahrpläne, Beförderungspreise und Beförderungsbedingungen;
    3. Ziffer 3
      der wechselseitige Entfall nationaler Gebühren und Abgaben für die Erteilung von Konzessionen und mit diesen in Zusammenhang stehenden Bewilligungen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/203/P4/NOR40000901

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