Absatz eins,Wenn dies zur leichteren Durchführung grenzüberschreitender Verkehre mit anderen Staaten erforderlich ist, können zwischenstaatliche Vereinbarungen über diese Verkehre auf Grund dieses Bundesgesetzes abgeschlossen werden.
Kraftfahrliniengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
Paragraph 4
01.01.2000