Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kraftfahrliniengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 29
Inkrafttretensdatum
01.01.2000
Außerkrafttretensdatum
27.05.2015
Abkürzung
KflG
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b und c bleiben hiedurch unberührt.Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c bleiben hiedurch unberührt.
Schlagworte
Ersatzverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2015
Gesetzesnummer
20000098
Dokumentnummer
NOR40000926