Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c bleiben hiedurch unberührt.

Schlagworte

Ersatzverkehr

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000926

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