Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

27.05.2015

Text

Wiedererteilung der Konzession, Ersatz- und Nachfolgeverkehr

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Soll die Konzession für eine Kraftfahrlinie wiedererteilt werden, so ist in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot der bisherige Konzessionsinhaber vor allem zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind Ersatz- und Nachfolgeverkehre von Schienenbahnen mit öffentlicher Personenbeförderung in Konkurrenz mit einem anderen Konzessionswerber bei sonst gleichem Angebot vor allem zu berücksichtigen. Die Rechte betroffener Kraftfahrlinienunternehmer nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b und c bleiben hiedurch unberührt.