Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrliniengesetz § 16

Kurztitel

Kraftfahrliniengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 203/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KflG

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Auflagen

Paragraph 16,
  1. Absatz eins,Im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekanntzugeben sind.
  2. Absatz 2,Als Auflagen kommen insbesondere in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Bestimmungen über Art und Beschaffenheit der einzusetzenden Linienfahrzeuge, wie etwa Beschränkungen des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes;
    2. Ziffer 2
      die Verpflichtung zur fahrplanmäßigen Herstellung eines Anschlusses an andere Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung zur Führung einer Mindestanzahl von Kursen;
    4. Ziffer 4
      die Verpflichtung zur Bedienung eines bestimmten Berufs- oder Schülerverkehrs;
    5. Ziffer 5
      das Verbot, auf einer bestimmten Teilstrecke Fahrgäste zur Beförderung nach einem anderen Ort innerhalb dieser Strecke - die Endpunkte miteingerechnet - aufzunehmen; dieses Verbot schließt jedoch nicht die Beförderung von Fahrgästen von Orten außerhalb der Verbotszone in Orte innerhalb derselben oder die Aufnahme von Fahrgästen in Orten der Verbotszone nach Orten außerhalb derselben aus (Zwischenbedienungsverbot);
    6. Ziffer 6
      das generelle Verbot jedes Zu- und Aussteigens auf einer bestimmten Teilstrecke einschließlich deren Endpunkte (Halteverbot);
    7. Ziffer 7
      Beschränkungen der Anzahl der Kurse;
    8. Ziffer 8
      die Fahrplanabsprache mit konkurrenzierten Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs.
  3. Absatz 3,Bei Vorliegen von Anträgen auf Konzessionserteilung mit im wesentlichen gleichartiger Streckenführung und positivem Ergebnis der hierüber durchgeführten Ermittlungsverfahren (Paragraph 7,) kann die Aufsichtsbehörde bei der Konzessionserteilung den Betrieb der Kraftfahrlinien im Gemeinschaftsverkehr vorschreiben.
  4. Absatz 4,Auf die Dauer der Teilnahme eines Konzessionsinhabers an einem Gemeinschaftsverkehr oder an einem Verkehrsverbund können Auflagen, die zugunsten anderer am Gemeinschaftsverkehr oder am Verkehrsverbund teilnehmenden Verkehrsunternehmen des öffentlichen Personenverkehrs vorgeschrieben wurden, über Antrag sistiert werden.

Die derart sistierten Auflagen leben wieder auf:

  1. Ziffer eins
    bei Auflösung des Gemeinschaftsverkehrs,
  2. Ziffer 2
    bei Auflösung des Verkehrsverbundes sowie
  3. Ziffer 3
    bei Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den belasteten oder begünstigten Konzessionsinhaber oder durch den Verkehrsverbund (Kündigung).

Schlagworte

Berufsverkehr, Zusteigen

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2015

Gesetzesnummer

20000098

Dokumentnummer

NOR40000913

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