Absatz eins,Im Bescheid, mit dem die Berechtigung erteilt wird, können aus öffentlichen Rücksichten bestimmte Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Berechtigungswerber von der Aufsichtsbehörde vor Erteilung der Berechtigung bekanntzugeben sind.
Kraftfahrliniengesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,
Paragraph 16
01.01.2000
Die derart sistierten Auflagen leben wieder auf: