Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patientencharta (Bund – Kärnten)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 20
Inkrafttretensdatum
01.09.1999
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel 20
(1)Absatz eins,Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
(2)Absatz 2,Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, daß die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
10001573
Dokumentnummer
NOR12017322
Alte Dokumentnummer
N1199914878O