Kurztitel

Patientencharta (Bund – Kärnten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 195 aus 1999,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Niemand darf ohne seine ausdrückliche Zustimmung zu klinischen Prüfungen und zu Forschungs- und Unterrichtszwecken herangezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.
  2. Absatz 2,Die Verwendung personenbezogener Daten für medizinische Forschungszwecke bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Betroffenen. Dabei ist besonders zu achten, daß die aus dem Grundrecht auf Datenschutz erfließenden Rechte des Betroffenen gewahrt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

10001573

Dokumentnummer

NOR12017322

alte Dokumentnummer

N1199914878O