Bundesrecht konsolidiert

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Signaturgesetz § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2000

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

SigG

Index

20/12 Urkunden

Text

Qualifizierte Zertifikate

Paragraph 5, (1) Ein qualifiziertes Zertifikat hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    den Hinweis darauf, daß es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt,
  2. Ziffer 2
    den unverwechselbaren Namen des Zertifizierungsdiensteanbieters und den Staat seiner Niederlassung,
  3. Ziffer 3
    den Namen des Signators oder ein Pseudonym, das als solches bezeichnet sein muß,
  4. Ziffer 4
    gegebenenfalls auf Verlangen des Zertifikatswerbers Angaben über eine Vertretungsmacht oder eine andere rechtlich erhebliche Eigenschaft des Signators,
  5. Ziffer 5
    die dem Signator zugeordneten Signaturprüfdaten,
  6. Ziffer 6
    Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats,
  7. Ziffer 7
    die eindeutige Kennung des Zertifikats,
  8. Ziffer 8
    gegebenenfalls eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Zertifikats und
  9. Ziffer 9
    gegebenenfalls eine Begrenzung des Transaktionswerts, auf den das Zertifikat ausgestellt ist.
  1. Absatz 2,Auf Verlangen des Zertifikatswerbers können weitere rechtlich erhebliche Angaben in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen werden.
  2. Absatz 3,Ein qualifiziertes Zertifikat muß mit der sicheren elektronischen Signatur des Zertifizierungsdiensteanbieters versehen sein.

Gesetzesnummer

10003685

Dokumentnummer

NOR12040752

Alte Dokumentnummer

N2199914652O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/190/P5/NOR12040752

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